AGB

1. Geltungsdauer
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk‑, Dienst- und Agenturleistungen der Firma Creativ-Werbung sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichend davon, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Firma Creativ-Werbung und gelten auch dann immer nur für den jeweiligen Einzelfall. Sollten einzelne Punkte diesen Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Firma Creativ-Werbung auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Schilder- und Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug‑, Fassaden‑, Banden, Planen- und Fensterbeschriftung, Montage und Druckvorlagenerstellung.

3. Urheberrecht – Abwicklung
An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern, Kostenvoranschlägen, Statiken etc. behält sich die Firma Creativ-Werbung das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfs etc. ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung  der Firma Creativ-Werbung. Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein, nach Aufwand berechnet.  Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Firma Creativ-Werbung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden von der Firma Creativ-Werbung nur gegen Berechnung erbracht. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Firma Creativ-Werbung kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken etc. steht der Firma Creativ-Werbung, je nach Nutzungsgrad, eine Nachberechnung des Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche – oder spätere – Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen vom Besteller eingereichten Vorgaben, hat dieser allein die Sorgfaltspflicht. Durch die Firma Creativ-Werbung geschaffene Werbemittel können signiert (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwendet werden. Die Übergabe offener Dateien ist nicht geschuldet und muss gesondert vereinbart werden.

4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Firma Creativ-Werbung zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und Unternehmen durch die Firma Creativ-Werbung, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion oder Druckereiauswahl. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl dritter unter der Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.

5. Media- und Druckereiaufträge
Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Firma Creativ-Werbung im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den, für den Vertragspartner günstigsten Bedingungen. Die Firma Creativ-Werbung berechnet insoweit zusätzlich ihre Aufwendungen gemäß individual vertraglicher Vereinbarung.

6. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlich rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet. Eine entgegenstehende Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch die Firma Creativ-Werbung erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet ist der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht.

7. Handelsübliche Abweichungen / Schönheitsfehler
Farbe und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Firma Creativ-Werbung abweichen. Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einflüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mängelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben des Papierausdrucks oder DIN RAL übereinstimmt. Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder, der Fahrzeug- oder Folienbeschriftung etc. führen.

8. Haftung / Mängelrügen
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Firma Creativ-Werbung dem Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Firma Creativ-Werbung, die vertragliche Vereinbarung auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Firma Creativ-Werbung Subunternehmer in die Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abgetreten.
Der Vertragspartner hat die gegenständliche Leistung der Firma Creativ-Werbung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es kann Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. I BGB, wird die Firma Creativ-Werbung auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als nicht zugesichert (§ 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart.
Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Firma Creativ-Werbung als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Deckungsvereinbarung oder eine Ersatzvornahme.

9. Kostenermittlung / Preisgestaltung
Die im Angebot der Firma Creativ-Werbung aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungs‑, Hochspannungs‑, Schaft- und Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender Maurer‑, Stemm‑, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluss technischer Anlagen erfolgt lt. DIN VDO durch einen autorisierten Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der Firma Creativ-Werbung angeführten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers. Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Firma Creativ-Werbung kann wie folgt einzeln berechnet werden:
Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen,
Herstellungskosten: Produktionsvorlagen / Endproduktionen

Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen, oder einer Korrekturvorlage bei Herstellungsaufträgen, sind 30 % des gesamten Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist sofort bei der Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle eines Stornos durch den Vertragspartner bekommt die Firma Creativ-Werbung jegliche bis dahin anfallenden Kosten erstattet. Es werden für Offerten und Auftragsbestätigungen immer gültige Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache angepasst werden können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben haben sollten. Alle Angebote sind für die Firma Creativ-Werbung grundsätzlich freibleibend.

10. Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner beizubringender Unterlagen und der Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei höherer Gewalt, Streiks und/oder Verschulden durch Vorlieferanten sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma Creativ-Werbung ist zu Teillieferungen berechtigt, die als eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.

11. Zahlungsbedingungen / Verzug
Alle Rechnungen sind, unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen, sofort ab Rechnungszugang zahlbar. Lohnintensive Skonti und Zahlungsziele müssen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart werden. Jede Einzelleistung / Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gesamte Ware Eigentum von Creativ-Werbung. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann Creativ-Werbung, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Zahlungsverzug setzt 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Unabhängig der Geltendmachung von Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines Zwangsinkassos werden alle weiteren offenen Rechnungen des Vertragspartners automatisch eingezogen. Die Firma Creativ-Werbung ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Firma Creativ-Werbung ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten Abschlagszahlungen leisten muss. Wird der Firma Creativ-Werbung Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder enthält der Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 10 der Endbetrag des Gesamtauftrages, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar.

12. Einspruch / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Gardelegen. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten.

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